Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 15 Abs 3 Nr 1 BAföG; § 2 Abs 5 S 1 Halbs 2 BAföG
Arbeitskraft; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Beurlaubung; Förderung; Förderungshöchstdauer; Inanspruchnahme; schwerwiegender Grund; Vermeidung der Verzögerung; Vertiefungsrichtung; Verzögerung; Zumutbarkeit; Überschreitung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Oldenburg, 13.05.2019 - 13 B 1149/19
- OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2019, 1007
- FamRZ 2019, 1902
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78
Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19
Ein schwerwiegender Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen (…BVerwG, Urt. v. 16.8.1995 - 11 C 31.94 -, BVerwGE 99, 97; BVerwG, Urt. v. 7.2.1980 - 5 C 38.78 -, DÖV 1980, 801).War es dem Auszubildenden hingegen möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 7.2.1980 - 5 C 38.78 -, DÖV 1980, 801).
- BVerwG, 16.08.1995 - 11 C 31.94
Ausbildungsförderung: Überschreitung der Höchstförderungsdauer
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19
Ein schwerwiegender Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 16.8.1995 - 11 C 31.94 -, BVerwGE 99, 97;… BVerwG, Urt. v. 7.2.1980 - 5 C 38.78 -, DÖV 1980, 801).Dabei können regelmäßig nur solche Verzögerungsgründe berücksichtigt werden, die der Auszubildende nicht auf zumutbare Weise vermeiden konnte (BVerwG, Urt. v. 16.8.1995 - 11 C 31.94 -, BVerwGE 99, 97).
- BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85
Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19
Bei einer solchen Sachlage ist es aber ausbildungsrechtlich geboten und dem Auszubildenden überdies zumutbar, sich zur Vermeidung der Überschreitung der Förderungshöchstdauer beurlauben zu lassen, weil Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59/85 -, NVwZ-RR 1989, 81;… BVerwG, Urt. v. 14.12.1984 - 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285; BVerwG, Beschl. v. 22.12.2003 - 5 B 51.03 -, Senatsbeschl. v. 22.4.2016 - 4 LA 373/15 -). - BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93
Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19
Bei einer solchen Sachlage ist es aber ausbildungsrechtlich geboten und dem Auszubildenden überdies zumutbar, sich zur Vermeidung der Überschreitung der Förderungshöchstdauer beurlauben zu lassen, weil Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59/85 -, NVwZ-RR 1989, 81; BVerwG, Urt. v. 14.12.1984 - 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285; BVerwG, Beschl. v. 22.12.2003 - 5 B 51.03 -, Senatsbeschl. v. 22.4.2016 - 4 LA 373/15 -). - BVerwG, 22.12.2003 - 5 B 51.03
Förderungsfähigkeit einer Auslandsausbildung; Quantitativer Umfang der …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 08.07.2019 - 4 ME 128/19
Bei einer solchen Sachlage ist es aber ausbildungsrechtlich geboten und dem Auszubildenden überdies zumutbar, sich zur Vermeidung der Überschreitung der Förderungshöchstdauer beurlauben zu lassen, weil Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (…vgl. BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59/85 -, NVwZ-RR 1989, 81;… BVerwG, Urt. v. 14.12.1984 - 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285; BVerwG, Beschl. v. 22.12.2003 - 5 B 51.03 -, Senatsbeschl. v. 22.4.2016 - 4 LA 373/15 -).